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Im Problemfall

Ansprechpartner Nummer 1 ist im Normalfall die örtliche Reiseleitung, die Zentrale des Veranstalters oder eine sonstige vom Veranstalter bestimmter Vertreter.
Doch Abhilfe kann selbstverständlich auch vom jeweiligen Hotelverantwortlichen, oder dessen Vertretern verlangt werden.
Der Reiseveranstalter darf nicht eine bestimmte Form für Abhilfeverlangen, zum Beispiel nur auf dem schriftlichem Wege, dem Reisende vorschreiben (nach § 651 c BGB).
Das so genannte Abhilfeverlangen ist im Problemfall günstiger schriftlich zu fassen, oder zumindest unter Zeugen zu stellen (Telefonnummer und Adresse notieren).
Vor Gericht muss der Reisende selbst belegen können, dass er Abhilfe verlangt er ist hierfür in der Rolle des Klägers oder Angeklagten Gleichmassen unter Umständen beweispflichtig.

Tipp: Schließen Sie sich mit Anderen Geschädigten bei Reiseproblemen zusammen und steigern Sie auf diese Weise Ihre Durchsetzungskraft.

Der Reisende sollte dem Veranstalter (beziehungsweise dessen Vertretern) für die Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist setzen. Denn davon hängt das Recht des Reisenden ab, nach ergebnislosem Fristablauf den Mangel selbst zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder den Reisevertrag zu kündigen.
Die dem Reiseveranstalter gesetzte Frist muss vernünftig sein und ihm eine realistische Möglichkeit zu einer Abhilfe geben.
Wie lang die Frist sein muss, richtet sich deshalb nach dem jeweiligen Einzelfall. Vergleichen sie hierzu in der Rubrik Urteile vergleichbare richterliche Sprüche.

Liegt der Reisemangel vor,

ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels nach § 638 Abs. 3 BGB. Das bedeutet, dass die Preisminderung nur für die Zeit verlangt werden kann in der dieser Reisemangel bestand hatte.
Die Entscheidung über die Höhe der Minderung des Reisepreise erfolgt in der Weise, dass der Wert des mangelhaften Reiseteils ins Verhältnis zu einer mangelfreien Reise gesetzt wird.
Aus dem Vergleich dieser beiden Reiseteile lässt sich die Reisepreis mindernde Summe bestimmen. Besteht der Mangel während der gesamten Reisezeit kann die komplette Reise als mangelhaft angesehen werden, was auch den Ersatz des kompletten Reisepreises seitens des Veranstalters nach sich ziehen kann.
In solchen Fällen ist oft ein zusätzliches Anrecht des Geschädigten auf Schadensersatzzahlungen seitens des Gesetzes vorgesehen. Fürs Gewöhnliche wird die Höhe der Minderung durch den Richter geschätzt, was das Gesetz gem. § 638 Abs. 3 S. 2 BGB auch vorsieht. In der Regel halten sich die Richter an die Referenzsätze der Frankfurter Tabelle.

Die Frankfurter Tabelle

Im Raum Frankfurt am Main sind sehr viele deutsche Reiseunternehmen ansässig (im Vertrag steht dazu: …das zuständige Gericht dazu befinden sich im…), muss sich das Landgericht Frankfurt sehr häufig mit Streitigkeiten aus dem Gebiet Reiserecht auseinandersetzen. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung wurde die sog. „Frankfurter Tabelle“ entwickelt. Diese wird vom LG Frankfurt bei Streitigkeiten aus dem Reiserecht zur Berechnung von Reisepreisminderungen angewendet. Diese Tabelle besitzt kein allgemeine Verbindlichkeit, daher kann sich keiner beim Prozess auf die dort angeführten Sätze zur Reisepreisminderung verlassen.
Trotzdem kann die Tabelle als eine Art Leitlinie angesehen werden, da sich die meisten anderen Gerichte in Deutschland über diese Tabelle Anregungen und Anhaltspunkte holen. Deshalb ist es sehr empfehlenswert sich auf die Regelungen der Frankfurter Tabelle bei der Orientierung für die Forderungshöhe zu stützen.

Hier können Sie die berühmte Frankfurter Tabelle einsehen.

 

 

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